Zuletzt aktualisiert am 11. August 2022 von Georgs Blog
Mit einer Allgemeinverfügung hat der Landkreises die Öffnung von Restaurants etc. für Gäste untersagt.
Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen.
Es gelten folgende Ausnahmen:
Die genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen.
Gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.
Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.
Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:
Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.
Allgemeinverfügung als PDF in voller Länge:
Allgemeinverfuegung_Beschraenkung_sozialer_Kontakte_2003
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