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Norden – Allgemeinverfügung zur Einführung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Stadt Norden

Zuletzt aktualisiert am 16. Oktober 2020 von Georgs Blog

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Einführung der Pflicht zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Stadt Norden

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG1) in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöDG2 ) und § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG3) sowie § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG4 ) in Ergänzung zur Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (Corona-V0)5 folgende Allgemeinverfügung:

1. Personen, die sich in der Stadt Norden aufhalten, haben zwischen 09:00 Uhr und 20:00 Uhr im Bereich der folgenden Straßen:

Osterstraße von Hausnummer 1 bis 16 (Nordseite) und Hausnummer 147 bis 160 (Südseite) und Neuer Weg (gesamte Fußgängerzone) bis einschließlich zum Vorplatz des Norder-Tors (Bahnhofstr. la), eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der betroffene Bereich kann zusätzlich der anliegenden Karte (rot markiert) entnommen werden. Die Regelungen zu Restaurationbetrieben bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich zum 17.11.2020. Eine Verlängerung ist möglich.

3. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsmittel gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

4. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar.

Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei der sich gegenwärtig weltweit verbreitenden Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) verursacht wird, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind vorliegend erfüllt.

Es gilt weiterhin, die Ausbreitungsdynamik und die Infektionsketten zu minimieren und dadurch die Verbreitung des Coronavirus zumindest zu verlangsamen. Deshalb ist es geboten, besondere Sicherheitsvorkehrungen für die o. g. Straßen in der Stadt Norden zu verfügen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen das Coronavirus derzeit keine Impfung sowie keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Die angeordneten Maßnahmen sind daher zwingend notwendig und auch verhältnismäßig, um eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen und um im Interesse der Bevölkerung sowie des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems im Landkreis Aurich sicherzustellen.

In dem o. g. Bereich ist davon auszugehen, dass der in der Öffentlichkeit geltende allgemein gebotene Mindestabstand von 1,5 m von Person zu Person (§ 2 Abs. 2 CoronaVO) nicht eingehalten werden kann. In der jetzigen Tourismussaison kommt es in der
Stadt Norden zu einem hohen Gästeaufkommen. Bei einer Tagesgästezahl von ca. 7.500 Personen, hinzu kommt die Zahl der Übernachtungsgäste mit ca. 6.000 Personen pro Nacht, wird die eigentliche Einwohnerzahl von ca. 17.000 Personen bereits nahezu erreicht. Hauptansteuerungspunkt in der Stadt Norden ist der Innenstadtbereich und die überwiegend dort angebotene Gastronomie. Die o.g. Bereiche sind geprägt von engen Straßen und Gassen. Dazu zählen insbesondere die Bereiche in den Straßen Osterstraße von Hausnummer 1 bis 16 (Nordseite) und von 147 bis 160 (Südseite) und Neuer Weg (gesamte Fußgängerzone) bis einschließlich zum Vorplatz des Norder-Tors (Bahnhofstr. la). In den o. g. Bereichen wird zusätzlich durch Außengastronomie mit Bestuhlung oder Warenaufstellern vor Einzelhandelsgeschäften der Durchgang eingeschränkt. Durch die hohe Anzahl von touristischen Gästen herrscht zu den hauptsächlichen Geschäftszeiten ein dichtes Gedränge, welches dazu führt, dass der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgehend eingehalten werden kann. Aus diesem Grunde ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung notwendigerweise geboten.

Diese Allgemeinverfügung wird bis einschließlich zum 17.11.2020 befristet. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe gegen die Allgemeinverfügung haben daher keine aufschiebende Wirkung. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar.

Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben
werden.

 

Quelle: https://www.landkreis-aurich.de/fileadmin/dateiablage/32-ordnungsamt/pdf/Allgemeinverfuegung_Maskenpflicht_Stadt_Norden.pdf

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