Norden - Allgemeinverfügung zur Einführung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Stadt Norden

Zuletzt aktua­li­siert am 16. Okto­ber 2020 von Georg

All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Aurich zur Ein­füh­rung der Pflicht zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bede­ckung in der Stadt Norden

Der Land­kreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG1) in
Ver­bin­dung mit § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Nie­der­säch­si­sches Gesetz über den öffent­li­chen Gesund­heits­dienst (NGöDG2 ) und § 1 Abs. 1 Nie­der­säch­si­sches Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz (NVwVfG3) sowie § 35 S. 2 Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz (VwVfG4 ) in Ergän­zung zur Nie­der­säch­si­schen Ver­ord­nung über infek­ti­ons­schüt­zen­de Maß­nah­men gegen die Aus­brei­tung des Coro­na-Virus (Corona-V0)5 fol­gen­de Allgemeinverfügung:

1. Per­so­nen, die sich in der Stadt Nor­den auf­hal­ten, haben zwi­schen 09:00 Uhr und 20:00 Uhr im Bereich der fol­gen­den Straßen:

Oster­stra­ße von Haus­num­mer 1 bis 16 (Nord­sei­te) und Haus­num­mer 147 bis 160 (Süd­sei­te) und Neu­er Weg (gesam­te Fuß­gän­ger­zo­ne) bis ein­schließ­lich zum Vor­platz des Nor­der-Tors (Bahn­hofstr. la), eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. Der betrof­fe­ne Bereich kann zusätz­lich der anlie­gen­den Kar­te (rot mar­kiert) ent­nom­men wer­den. Die Rege­lun­gen zu Restau­ra­ti­on­be­trie­ben blei­ben von die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung unberührt.

2. Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung gilt ab dem Zeit­punkt der Bekannt­ma­chung bis ein­schließ­lich zum 17.11.2020. Eine Ver­län­ge­rung ist möglich.

3. Die Rege­lun­gen die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Ver­bin­dung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort voll­zieh­bar. Rechts­mit­tel gegen die­se All­ge­mein­ver­fü­gung haben kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

4. Zuwi­der­hand­lun­gen stel­len eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar.

Begrün­dung:
Rechts­grund­la­ge für die getrof­fe­nen Maß­nah­men ist § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Danach hat die zustän­di­ge Behör­de die not­wen­di­gen Schutz­maß­nah­men zu tref­fen, wenn Kran­ke, Krank­heits­ver­däch­ti­ge, Anste­ckungs­ver­däch­ti­ge oder Aus­schei­der fest­ge­stellt wer­den oder sich ergibt, dass ein Ver­stor­be­ner krank, krank­heits­ver­däch­tig oder Aus­schei­der war, soweit und solan­ge es zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten erfor­der­lich ist.

Bei der sich gegen­wär­tig welt­weit ver­brei­ten­den Erkran­kung COVID-19, die durch das Coro­na­vi­rus (SARS-CoV-2) ver­ur­sacht wird, han­delt es sich um eine über­trag­ba­re Krank­heit im Sin­ne des § 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 IfSG. Im Land­kreis Aurich wur­den bereits meh­re­re erkrank­te, krank­heits­ver­däch­ti­ge und krank­heits­ge­fähr­de­te Per­so­nen im Sin­ne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG iden­ti­fi­ziert. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind vor­lie­gend erfüllt.

Es gilt wei­ter­hin, die Aus­brei­tungs­dy­na­mik und die Infek­ti­ons­ket­ten zu mini­mie­ren und dadurch die Ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus zumin­dest zu ver­lang­sa­men. Des­halb ist es gebo­ten, beson­de­re Sicher­heits­vor­keh­run­gen für die o. g. Stra­ßen in der Stadt Nor­den zu ver­fü­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass gegen das Coro­na­vi­rus der­zeit kei­ne Imp­fung sowie kei­ne geziel­ten, spe­zi­fi­schen Behand­lungs­me­tho­den zur Ver­fü­gung ste­hen. Die ange­ord­ne­ten Maß­nah­men sind daher zwin­gend not­wen­dig und auch ver­hält­nis­mä­ßig, um eine effek­ti­ve Gefah­ren­ab­wehr zu ermög­li­chen und um im Inter­es­se der Bevöl­ke­rung sowie des Gesund­heits­schut­zes die dau­er­haf­te Auf­recht­erhal­tung des Gesund­heits­sys­tems im Land­kreis Aurich sicherzustellen.

In dem o. g. Bereich ist davon aus­zu­ge­hen, dass der in der Öffent­lich­keit gel­ten­de all­ge­mein gebo­te­ne Min­dest­ab­stand von 1,5 m von Per­son zu Per­son (§ 2 Abs. 2 Coro­na­VO) nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. In der jet­zi­gen Tou­ris­mus­sai­son kommt es in der
Stadt Nor­den zu einem hohen Gäs­te­auf­kom­men. Bei einer Tages­gäs­te­zahl von ca. 7.500 Per­so­nen, hin­zu kommt die Zahl der Über­nach­tungs­gäs­te mit ca. 6.000 Per­so­nen pro Nacht, wird die eigent­li­che Ein­woh­ner­zahl von ca. 17.000 Per­so­nen bereits nahe­zu erreicht. Haupt­an­steue­rungs­punkt in der Stadt Nor­den ist der Innen­stadt­be­reich und die über­wie­gend dort ange­bo­te­ne Gas­tro­no­mie. Die o.g. Berei­che sind geprägt von engen Stra­ßen und Gas­sen. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re die Berei­che in den Stra­ßen Oster­stra­ße von Haus­num­mer 1 bis 16 (Nord­sei­te) und von 147 bis 160 (Süd­sei­te) und Neu­er Weg (gesam­te Fuß­gän­ger­zo­ne) bis ein­schließ­lich zum Vor­platz des Nor­der-Tors (Bahn­hofstr. la). In den o. g. Berei­chen wird zusätz­lich durch Außen­gas­tro­no­mie mit Bestuh­lung oder Waren­auf­stel­lern vor Ein­zel­han­dels­ge­schäf­ten der Durch­gang ein­ge­schränkt. Durch die hohe Anzahl von tou­ris­ti­schen Gäs­ten herrscht zu den haupt­säch­li­chen Geschäfts­zei­ten ein dich­tes Gedrän­ge, wel­ches dazu führt, dass der Min­dest­ab­stand von 1,5 m nicht durch­ge­hend ein­ge­hal­ten wer­den kann. Aus die­sem Grun­de ist die Ver­pflich­tung zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung not­wen­di­ger­wei­se geboten.

Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung wird bis ein­schließ­lich zum 17.11.2020 befris­tet. Die All­ge­mein­ver­fü­gung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort voll­zieh­bar. Rechts­be­hel­fe gegen die All­ge­mein­ver­fü­gung haben daher kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Zuwi­der­hand­lun­gen gegen die­se All­ge­mein­ver­fü­gung stel­len eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 73 Abs. la Nr. 6 IfSG dar.

Bekannt­ma­chungs­hin­weis:
Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt einen Tag nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung als bekanntgegeben
(§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

Rechts­be­helfs­be­leh­rung
Gegen die­se All­ge­mein­ver­fü­gung kann inner­halb eines Monats nach Bekannt­ga­be Kla­ge beim Ver­wal­tungs­ge­richt Olden­burg, Schloss­platz 10, 26122 Olden­burg, erhoben
wer­den.

 

Quel­le: https://www.landkreis-aurich.de/fileadmin/dateiablage/32-ordnungsamt/pdf/Allgemeinverfuegung_Maskenpflicht_Stadt_Norden.pdf

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.